Abschnitt 5: Gewinn- und Verlustrechnung
Zweck
Die Gewinn- und Verlustrechnung hat alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten zu enthalten. Ausnahmen gelten für die folgenden Sachverhalte:
Die Auswirkungen von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Fehlerkorrekturen werden als Berichtigungen früherer Perioden und nicht als Bestandteil des Ergebnisses der Periode, in der sie auftreten, dargestellt
Neubewertungsrücklagen, Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs und einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsinstrumenten werden bei ihrem Auftreten direkt im Eigenkapital und nicht als Bestandteil des Ergebnisses erfaßt.
Informationen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind
Ein Unternehmen hat in der Gewinn- und Verlustrechnung für die betreffende Periode mindestens nachfolgende Posten darzustellen:
Erlöse
Finanzierungsaufwendungen
Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity Methode bilanziert werden
Steueraufwendungen
das Ergebnis
Gewinne bzw. Verluste, die den Minderheitsanteilen zuzurechnen sind und
Gewinne bzw. Verluste, die den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind.
Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind aufzunehmen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Ertragskraft des Unternehmens relevant ist. Ertrags- oder Aufwandsposten dürfen weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch im Anhang als außerordentliche Posten ausgewiesen oder bezeichnet werden.
Ein Unternehmen hat die Art und den Betrag wesentlicher Ertrags- oder Aufwandsposten gesondert anzugeben. Diese Angaben müssen beinhalten:
außerplanmäßige Abschreibungen auf Vorräte auf den Verkaufserlös abzüglich der Kosten bis zur Fertigstellung und der Veräußerung sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßiger Abschreibungen
außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen auf den beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßiger Abschreibungen
Restrukturierungsaufwendungen und die Auflösung von Rückstellungen für Restrukturierungsaufwendungen
Abgänge von Sachanlagen
Veräußerungen von Finanzanlagen
Aufgegebene Geschäftsbereiche
die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und
die Auflösung von sonstigen Rückstellungen
Aufwandsgliederung
Ein Unternehmen hat eine Aufwandsgliederung darzustellen, die entweder auf der Art der Aufwendungen (Gesamtkostenverfahren) oder auf der Funktion der Aufwendungen (Umsatzkostenverfahren) beruht.
Gliederung nach der Art der Aufwendungen
Bei dieser Gliederungsmethode werden die Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach ihrer Art zusammengefasst (z.B. Abschreibungen, Materialeinkauf, Transportaufwand, Leistungen an Arbeitnehmer und Werbeaufwendungen). Sie werden nicht nach ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Funktionsbereichen umverteilt.
Gliederung nach der Funktion der Aufwendungen
Bei dieser Gliederungsmethode werden die Aufwendungen nach ihrer funktionalen Zugehörigkeit in Bestandteile der Umsatzkosten zusammengefasst (z.B. Kosten für Vertrieb- oder Verwaltung). Bei dieser Methode sind zumindest die Umsatzkosten gesondert von anderen Aufwendungen anzugeben.
Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren anwenden, haben zusätzliche Informationen über die Art der Aufwendungen, einschließlich des Aufwandes für planmäßige Abschreibungen und Amortisationen sowie des Aufwands für Leistungen an Arbeitnehmer, anzugeben.